estagswahl 2017 – NPD holt Teilerfolg vor Bundesverfassungsgericht //
Die rechtsextreme NPD hat einen Teilerfolg vor dem Bundesverfassungsgericht erzielt. Nach einem am Donnerstag in Karlsruhe veroffentlichten Beschluss hatte die Berliner Landesliste der Partei 2017 zur Bundestagswahl zugelassen werden mussen. Dennoch bleibe die Wahl aber gultig, erklarte das Verfassungsgericht. (Az. (Az.
Laut Gesetz durfen die Parteien ihre Bundestagskandidaten nicht zu fruh aufstellen. Dies soll gewahrleisten, dass die Kandidatinnen und Kandidaten die Stimmung ihrer Partei am Wahltag widerspiegeln. Die Delegierten fur die Vertreterversammlung, die die jeweilige Landesliste fur die Bundestagswahl am 24. September 2017 beschliesst, durften erst im Marz 2016 gewahlt werden.
Ein Kreisverband der Berliner NPD hatte seine Delegierten schon im Februar 2016 gewahlt. An der Vertreterversammlung im Oktober 2016 nahmen diese Delegierten dann aber nicht teil. Dennoch liess der Landeswahlausschuss die Landesliste der NPD nicht zu. Die Berliner NPD sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt und forderte eine Wiederholung der Bundestagswahl 2017 im Land Berlin.
Das Bundesverfassungsgericht gab dem nur teilweise statt. Insbesondere sei die Wahl gultig. Bei der vorausgegangenen Bundestagswahl habe die NPD in Berlin nur 1,5 Prozent der Stimmen erhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Partei 2017 uber die Funf-Prozent-Hurde hatte gelangen und so Bundestagsmandate hatte erringen konnen. Auch habe die NPD nicht dargelegt, dass die Stimmabgabe ihrer Anhanger nun fur andere Parteien des rechten Spektrums zu mandatsrelevanten Veranderungen gefuhrt haben konnten.
Allerdings sei die Nichtzulassung der Wahlliste >>ein Wahlfehler<< gewesen, befanden die Karlsruher Richter. Die NPD sei in ihren Rechten auf Wahl- und Parteienfreiheit verletzt worden. Zwar sei das Verfahren zur Zulassung der Landeslisten unbedenklich. Dabei mussten aber die Rechte der Parteien berucksichtigt werden. Daher durfe nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift zum Ausschluss von der Wahl fuhren.
Hier seien zwar einige Delegierte zur Vertreterversammlung zu fruh gewahlt worden. Diese hatten dann an der Vertreterversammlung aber nicht teilgenommen und daher auch die Aufstellung der Landesliste nicht beeinflusst. Dieser geringe Fehler trete >>hinter dem schwerwiegenden Eingriff in die Wahl- und die Parteienfreiheit, die mit der Nichtzulassung einer Landesliste verbunden ist, zuruck<<, entschied das Bundesverfassungsgericht.