Der Bundestag darf intern festlegen, dass Kandidatenvorschläge für die Wahlen zu seinem Präsidium nur von den jeweiligen Fraktionen kommen können. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag die Organklage eines AfD-Politikers zurück, der 2019 vergeblich versucht hatte, als einzelner Abgeordneter einen zusätzlichen Vorschlag zu machen. (Az. 2 BvE 2/20)
Vizegerichtspräsidentin Doris König sagte bei der Urteilsverkündung, der Bundestag dürfe Abgeordnetenrechte nur einschränken, »wenn dies zur effektiven Aufgabenerfüllung oder zum Schutz sonstiger gleichwertiger Verfassungsgüter geeignet, erforderlich und angemessen ist«. In dem Fall hier sei die Einschränkung des Vorschlagrechts »verfassungsrechtlich hinreichend legitimiert«.
Als einzige Fraktion besetzt die AfD keinen Posten im Präsidium
Seit ihrem Einzug in den Bundestag 2017 besetzt die AfD als einzige Fraktion keinen Posten im Präsidium. Die anderen Parteien haben sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten durchfallen lassen. Zur Frage, ob das rechtens ist, ist noch ein zweites Verfahren in Karlsruhe anhängig. Der Abgeordnete Fabian Jacobi wollte durch seinen Vorschlag einen zweiten AfD-Kandidaten ins Spiel bringen. Bei einer Stichwahl in einem dritten Wahlgang hätten dann die AfD-Stimmen gereicht. Der dritte Wahlgang ist allerdings nur auf dem Papier vorgesehen. Tatsächlich ist immer nach zwei Wahlgängen Schluss.
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Entsprechende Eilanträge auch der AfD-Bundestagsfraktion hatte das Bundesverfassungsgericht im Juli 2021 als unzulässig und unzureichend begründet abgewiesen. Hintergrund des Verfahrens ist das Scheitern der AfD-Kandidaten bei der Verteilung der Vizeposten des Bundestags in der vergangenen Legislaturperiode.