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Bundeswehr: Soldat gab »Königreich Preußen« als Geburtsstaat an – Herabstufung im Dienstgrad

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig


Foto: Jan Woitas / dpa

Falschangaben zum eigenen Geburtsort sind keine Lappalie – im Fall eines Bundeswehrsoldaten führen sie nun sogar zu einem Karriereknick. Der Marinesoldat, der gegenüber dem Landratsamt das »Königreich Preußen« als seinen Geburtsstaat angab, wird in einen anderen Dienstgrad herabgesetzt. Das teilte das Bundesverwaltungsgericht  am Montag mit. Das entsprechende Urteil war bereits im Mai ergangen.

Der Soldat habe durch die Angabe den Eindruck einer »hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung erweckt« und seine Pflicht verletzt, durch sein Verhalten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Montagabend. Allerdings habe er dies offenbar aus »Provokationslust« getan und sei kein Verfassungsfeind.

Darum hob das Gericht eine frühere Entscheidung des Truppendienstgerichts auf, das den Soldaten gänzlich aus dem Dienstverhältnis entfernt hatte. Es gab diesbezüglich der Berufung des Soldaten statt, ordnete aber seine Herabstufung zum Obermaat an. Zuvor war er Oberbootsmann gewesen.

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Soldat bezog sich auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913

2016 hatte der Mann beim Landrat einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Bezug auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 gestellt. Als Wohnsitz gab er das »Großherzogtum Oldenburg« an, als weitere Staatsangehörigkeit »Preußen«.


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Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er vom Fortbestand des Königreichs Preußen und des Großherzogtums Oldenburg ausgehe und die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiere, erklärte das Gericht.


Die Richter zeigten sich allerdings nicht davon überzeugt, dass sich der Soldat der Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland innerlich nicht verpflichtet fühle. Sein Motiv sei keine verfassungsfeindliche Gesinnung, er habe sich sonst noch nie radikal geäußert.

Az. BverwG 2 WD 10.21


fek/AFP

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