Der Bundestag hat mit den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und der Linken entschieden: Künftig dürfen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, in Deutschland über diese Dienstleistung informieren. Es ist eine überfällige, historische Entscheidung. Und natürlich bedeutet sie nicht, dass die Praxen künftig mit Sonderangeboten oder »Rundum-sorglos-Paketen« für ihre Dienste werben werden, um sich gegenseitig die Kundinnen wegzuschnappen – das ist auch denen klar, die gegen die Abschaffung des Paragrafen 219a gestimmt haben.
In Wahrheit bedeutet die Aufhebung des »Werbeverbots« in diesem Fall das Zulassen von sachlicher Information – denn alles andere ist gemäß dem Berufsrecht für Ärztinnen und Ärzten ohnehin nicht erlaubt, darauf hat Bundesjustizminister Buschmann (FDP) in der Bundestagsdebatte, die der Abstimmung vorausging, auch noch einmal hingewiesen.
Ärztinnen und Ärzte dürfen also künftig auf ihrer Website nicht nur darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, sondern auch über die Methoden. Ob sie nur medikamentöse Abbrüche begleiten oder auch operative Eingriffe durchführen, also die ungewollte Schwangerschaft mittels Absaugen oder Ausschabung beenden. Hoffentlich führt die Abschaffung außerdem dazu, dass die umfassendsten und aktuellsten Listen über Praxen und Kliniken, die Abbrüche durchführen, nicht mehr auf den Seiten der Abtreibungsgegner zu finden sind.
Dass die Ärztinnen und Ärzte künftig sachlich darüber informieren dürfen, was sie tun, in allen erdenklichen Sprachen, ist eine gewaltige Erleichterung für Frauen und Mädchen, insbesondere für solche, die es nicht so einfach haben, sich die nötigen Informationen zu beschaffen. Weil sie sprachliche Barrieren haben, ihre Nöte vor Eltern oder Ehemann verbergen müssen oder einfach nicht so mobil sind. Jeder Tag, den sie früher an die nötigen Informationen kommen, zählt.
Denn da sind sich Befürworter wie Gegnerinnen einer liberalen Abtreibungsregelung ausnahmsweise mal einig: je früher eine Abtreibung stattfindet, desto besser. Die einen argumentieren religiös mit der fortschreitenden Menschwerdung des Embryos (siehe etwa das »Herzschlag-Gesetz« in Texas ), die anderen medizinisch mit der leiblichen Gesundheit der werdenden Mutter: Je früher eine Abtreibung, desto schonender ist sie, das sagt auch die Weltgesundheitsorganisation.
Dass Informationen über Abtreibungen nicht mehr den Ruch des Verbotenen haben, ist zudem ein gesellschaftliches Signal, das, so ist zu hoffen, dazu beiträgt, die Stigmatisierung der Ärztinnen und Ärzte zu beenden und den betroffenen Frauen Schuldgefühle zu nehmen.
Und hoffentlich strahlt dieses Signal auch über Deutschlands Grenzen hinaus, in Länder, in denen das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihren Körper wieder – siehe Polen und USA – oder immer noch – siehe Malta – infrage gestellt wird.
Denn, machen wir uns nichts vor, wer über den § 219a redet, kann den § 218, in dem in Deutschland das Recht auf Abtreibung geregelt ist, nicht ganz außen vor lassen. Manche, die am § 219a nicht rütteln wollten, befürchten genau das, wie auch in der Bundestagsdebatte noch einmal deutlich wurde, in der Abgeordnete von CDU/CSU und AfD entsprechend argumentierten: dass die Diskussion über den 219a auch den historischen Kompromiss ins Wanken bringt, der in § 218 regelt, unter welchen Bedingungen ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland straffrei bleibt.
Dabei lassen sie, bewusst oder unbewusst, außer acht, dass gerade radikale Abtreibungsgegner und -gegnerinnen mit dieser Verknüpfung auf perfide Weise gearbeitet haben: Um Ärztinnen und Ärzte, die gemäß § 218 legal Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt haben, einzuschüchtern und ihr Tun als verboten erscheinen zu lassen, haben sie diese mit Klagen auf Basis von § 219a überzogen – und waren fatalerweise in einigen Fällen erfolgreich. Die Gießener Ärztin Kristina Hänel ist nur das prominenteste Beispiel. Sie saß bei der Abstimmung im Bundestag auf der Tribüne. Schon vorher hatte sie im SPIEGEL die Bedeutung der Entscheidung aus ihrer Sicht eingeordnet: »Die Gesellschaft nimmt jetzt wahr, wie im Laufe der Jahre, Jahrhunderte, Würde und Gesundheit der Frauen getreten wurden. Und wo heute die Probleme in der Versorgung von Schwangeren liegen, die einen Abbruch wollen.«
Ja, es stimmt, der § 218 in seiner jetzigen Form von 1995 ist ein Kompromiss, um den uns Frauen in vielen anderen Ländern zu Recht beneiden. Aber auch historische Kompromisse sind nicht für die Ewigkeit gemacht – sonst hätten wir heute noch immer die 48-Stunden-Woche, und das Wahlrecht würde nur für Männer gelten. Es ist also richtig, die Debatte nicht für beendet zu erklären, sondern darüber zu diskutieren, ob man Frauen im 21. Jahrhundert nicht zutrauen sollte, dass sie selbstbestimmt die richtige Entscheidung treffen, wenn sie ungewollt schwanger werden. Eigenverantwortlich und mit Bedacht. Man muss darüber diskutieren dürfen, ob es noch zeitgemäß ist, Frauen zu einer Beratung zu verpflichten und sie zu zwingen, danach drei Tage Einkehr zu halten.
Leicht zugängliche Informationen und eine angstfreie Atmosphäre sind die Voraussetzung für eine selbstbestimmte Entscheidung. Die Abschaffung von § 219a hat das einfacher gemacht. Weniger Strafe, mehr Aufklärung – das ist der Ausgang aus der in diesem Fall nicht selbst verschuldeten Unmündigkeit.