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AfD legt Berufung gegen Urteile zugunsten des Verfassungsschutzes ein

Björn Höcke, Thüringer AfD-Chef und Initiator des offiziell aufgelösten »Flügel«


Foto: Martin Schutt / dpa

Die AfD hat gegen drei Urteile des Kölner Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt, die im März zugunsten des Verfassungsschutzes ergangen waren. Wie ein Sprecher des Gerichts auf Anfrage mitteilte, geht es dabei um die Einstufung der Gesamtpartei, der Jungen Alternative und des formal aufgelösten »Flügels« als rechtsextremistische Verdachtsfälle durch das Bundesamt für Verfassungsschutz.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte seine Entscheidung im März damit begründet, dass es ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei gebe. Dies habe der Verfassungsschutz in Gutachten und den zugehörigen Materialsammlungen belegt. Die AfD habe dem »lediglich pauschales Bestreiten entgegengesetzt«, teilte das Gericht damals mit. Die Einschätzung des Verfassungsschutzes beruhe auf »einer nicht zu beanstandenden Gesamtbetrachtung«.


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Das Gericht verwies explizit auf den formal aufgelösten völkisch-nationalistischen »Flügel« der AfD um den Thüringer Landeschef Björn Höcke. Zwar sei die Gruppierung aufgelöst – die Protagonisten des »Flügel« übten aber weiterhin maßgeblichen Einfluss in der Partei aus. Auch die Aktivitäten der Jugendorganisation »Junge Alternative« (JA) seien in die Bewertung eingeflossen. Sowohl beim »Flügel« als auch bei der JA sei ein »ethnisch verstandener Volksbegriff« ein zentrales Politikziel, wonach das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten und »Fremde« möglichst ausgeschlossen werden sollten. Dies, so das Gericht, weiche vom Volksbegriff des Grundgesetzes ab.


In der AfD gebe es zudem Verlautbarungen, in denen »Umvolkungs«- und »Volkstod«-Vorwürfe erhoben würden, auch sei ausländerfeindliche Agitation zu erkennen. Die Partei befinde sich in einem Richtungsstreit, »bei dem sich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen durchsetzen könnten«. Für eine Einstufung als Verdachtsfall sei nicht erforderlich, dass eine Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde.


mrc/dpa

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