Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde einer Wählerin und eines Kandidaten wegen einer möglicherweise nicht mit gezählten Stimme bei der Bundestagswahl 2017 zurückgewiesen.
»Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Wahlrechts im demokratischen Staat« stelle die Nichtberücksichtigung einer Stimme zwar grundsätzlich »einen schwerwiegenden Wahlfehler« dar. In dem Fall habe der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags aber auf eine Nachzählung im Stimmbezirk verzichten dürfen, teilten die Karlsruher Richterinnen und Richter am Mittwoch mit.
Die Frau gibt an, bei der Bundestagswahl am 24. September 2017 im bayerischen Wahlkreis Amberg den unabhängigen Kandidaten gewählt zu haben. Allerdings: Das Ergebnis für ihren Stimmbezirk weist für den Mann null Stimmen aus.
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Bundesverfassungsgericht: Legitimationsfunktion der Wahl nicht betroffen
Der stellvertretende Kreiswahlleiter im bayerischen Amberg hatte daraufhin eine Neuauszählung abgelehnt. Der Bundestag in Berlin wies später den Wahleinspruch zurück, den die Wählerin zusammen mit dem Direktkandidaten und einem weiteren Mann einlegte.
Die Kreiswahlleitung habe die Neuauszählung ablehnen dürfen, auch der Wahlprüfungsausschuss müsse nicht neu zählen, erklärte das Parlament. Weitergehende Ermittlungen fänden in der Regel nur dann statt, wenn eine Auswirkung auf die Sitzverteilung im Bundestag nicht auszuschließen sei – das sei hier aber nicht der Fall.
Daraufhin wandten sich die Frau und die drei Männer an das Bundesverfassungsgericht.
Die dortigen Richterinnen und Richter argumentieren nun, dass die Stimme der Frau für die Sitzverteilung im Bundestag nicht beeinflusst hätte. Bei möglichen Zählfehlern in nur geringem Umfang sei die Legitimationsfunktion der Wahl nicht betroffen. Es stehe somit in dem Fall auch keine Wahlfälschung im Raum.