Noch ist eine verpflichtende Impfung gegen das Coronavirus in Deutschland nicht beschlossen. Trotzdem werden die möglichen Auswirkungen einer solchen Regelung auf die verschiedenen Lebensbereiche bereits eifrig diskutiert. Einer dieser Bereiche ist der Arbeitsmarkt.
Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki (FDP) hat jetzt die Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, zu den Folgen einer Impfpflicht für Arbeitssuchende kritisiert. »Dass man Menschen in den Senkel stellt einfach aufgrund ihres Impfstatus, wird mittlerweile für mich unerträglich«, sagte Kubicki am Sonntagabend bei Bild TV.
AdvertisementScheele hatte gesagt, dass Arbeitgeber ungeimpfte Bewerber ablehnen dürften und arbeitslos gewordene Ungeimpfte erst nach einer Sperrzeit Arbeitslosengeld beziehen könnten. Eine Sperrzeit bedeutet, dass ein Arbeitsloser oder eine Arbeitslose für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld bekommt.
Kubicki sagte dazu: »Ich finde es unverfroren, in der jetzigen Phase mit solchen Anregungen zu kommen.« Dies könne dazu führen, dass Menschen, die überlegten, sich doch impfen zu lassen, das jetzt gerade nicht zu tun. »Die Gefahr geht doch nicht von Ungeimpften aus, sondern von Infizierten«, sagte Kubicki.
Scheeles Aussage müsse eigentlich heißen: »Wer sich infiziert, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er ja seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen kann«, sagte Kubicki. »Da wird Herr Scheele sofort erkennen, dass das kompletter Unsinn ist.«
Derzeit kaum Auswirkungen am Arbeitsmarkt
Scheele hatte den Zeitungen der Funke-Mediengruppe am Wochenende gesagt: »Wenn es eine allgemeine Impfpflicht gibt und Verstöße auch mit Rechtsfolgen verbunden sind, können Arbeitgeber einen Bewerber ablehnen, weil er nicht geimpft oder genesen ist.« Auch die Bundesagentur für Arbeit müsse demnach bei Einführung einer allgemeinen Impfpflicht prüfen, »ob eine fehlende Impfung zu einer Sperrzeit führt«.
Momentan habe der Impfstatus von Beschäftigten faktisch keine Auswirkung auf den Arbeitsmarkt, »denn es gibt gegenwärtig keine entsprechende Rechtsgrundlage«, so Scheele weiter. Mit Einführung einer allgemeinen Impfpflicht werde sich die Lage allerdings ändern: »So wie aktuell der 3G-Status am Arbeitsplatz abgefragt werden muss, bekommen Arbeitgeber dann das Recht, den 2G-Status zu prüfen. Diese Möglichkeit gibt es gegenwärtig nicht.«
Mitte März fällt die Frist in der Pflege
Für Beschäftige von Krankenhäusern und Pflegeheimen wurde die Impfpflicht bereits im Dezember vergangenen Jahres beschlossen: Bis zum 15. März müssen Beschäftigte in Einrichtungen mit besonders schutzbedürftigen Menschen, wie etwa in Pflegeheimen, ihre Nachweise als Geimpfte oder Genesene vorlegen – oder ein Attest, nicht geimpft werden zu können. Geschieht das nicht, müssen Arbeitgeber die Gesundheitsämter informieren, die dann die Beschäftigung in der Einrichtung untersagen können.
Dem Robert Koch-Institut (RKI) zufolge schützt eine Impfung auch bei einer Infektion mit der mittlerweile dominierenden Omikron-Variante des Coronavirus gegen einen schweren Krankheitsverlauf. Auch die Übertragbarkeit scheint laut RKI unter Geimpften reduziert, wobei das Institut für ein abschließendes Urteil auf weitere Studien wartet.